Satzung des gemeinnützigen Vereins
"Retro Computer Dresden e.V."
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Retro Computer Dresden e.V.
Er hat seinen Sitz in Dresden, Zwinglistraße 25, 01277 Dresden
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
- Wissensaufbau, Erhaltung und Pflege von klassischen Computern und Konsolen.
- Sammlung und Archivierung historischer Hardware und Software.
- Vermittlung von Wissen über klassische Computer zur kulturellen Bewahrung einer prägenden Epoche der Digitaltechnik.
- Schaffung eines Netzwerks für Liebhaber von Retro-Computing.
Er verfolgt ausschließlich und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Veranstaltungen und Treffen
Organisieren von regelmäßigen Treffen, Workshops oder Veranstaltungen, bei denen Mitglieder und Interessierte zusammenkommen können, um über klassische Computer zu sprechen, Erfahrungen auszutauschen und ihr Wissen zu erweitern.
Ausstellung und Ausstellungsräume
Aufbau und Pflege von Ausstellungsräumen oder Teilnahme an Ausstellungen, um die Sammlung historischer Hardware und Software der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Bildungsprogramme
Entwickeln von Bildungsprogrammen, Schulungen oder Kursen, die das Verständnis für die Geschichte und Funktionsweise klassischer Computer fördern. Dies kann sowohl für Mitglieder als auch für die breitere Öffentlichkeit angeboten werden.
Online-Plattformen
Nutzung von Online-Plattformen wie Websites, Foren oder sozialen Medien, um Informationen, Ressourcen und Diskussionen über Retro-Computing zu teilen und eine virtuelle Gemeinschaft aufzubauen.
Restaurationsprojekte
Durchführung von Restaurationsprojekten für alte Computer und Konsolen. Dies könnte nicht nur zur Erhaltung dieser Geräte beitragen, sondern auch Mitgliedern praktische Erfahrungen in der Wartung und Reparatur vermitteln.
Auseinandersetzung mit analoger und digitaler Technik und Möglichkeiten des 3D-Drucks um klassische Technik zu bewahren und instandzusetzen und die Zugänglichkeit zu vereinfachen.
Forschung, Recherche und Dokumentation
Durchführung von Forschungsprojekten zur Geschichte der Computer- und Konsolenentwicklung sowie zur Dokumentation von relevanten Informationen. Dies könnte in Form von Artikeln, Büchern oder Online-Ressourcen erfolgen.
Programmierprojekte, um Aspekte klassischer Programmiermethoden und Hardware zu erschließen und zu dokumentieren.
Öffentlichkeitsarbeit
Aktive Öffentlichkeitsarbeit, um das Bewusstsein für die Bedeutung und Funktion klassischer Computer zu vermitteln und neue Mitglieder anzuziehen. Dies könnte durch Pressemitteilungen, Social-Media-Kampagnen oder Kooperationen mit Medien erreicht werden.
Mitgliederbeteiligung
Ermunterung der Mitglieder, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, Ideen beizusteuern und Veranstaltungen zu organisieren. Ein aktives und engagiertes Mitgliederkollektiv kann wesentlich zur Verwirklichung des Satzungszwecks beitragen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und muss zwei Wochen vor dem Monatsende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt
§ 6 Der Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.
Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Verwendung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen, bestehend aus etwaigen Bargeldreserven, Vermögenswerten und sonstigen finanziellen Mitteln, wird im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und nach Begleichung aller Verbindlichkeiten für gemeinnützige Zwecke verwendet. Dies können beispielsweise Spenden an gemeinnützige Organisationen mit ähnlichen Zielen oder die Förderung von Bildungsprojekten im Bereich Retro-Computing sein.
Beschlussfassung über die Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.
Anzeige der Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist den zuständigen Behörden gemäß den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen.
Restvermögen
Jegliches verbleibende Vereinsvermögen nach der Abwicklung und Begleichung aller Verbindlichkeiten wird unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet und darf nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.